Satzung

 

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen
Bund der Religiösen Sozialistinnen und Sozialisten Deutschlands e.V.
Sitz des Vereins ist in Frankfurt/ Main.

§ 2 Zweck

(2.1) Der Bund setzt die Arbeit des 1926 gegründeten “Bundes der religiösen Sozialisten Deutschlands” fort, in dem die seit Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland entstandene religiös-sozialistische Bewegung ihre organisatorische Form fand. Der Bund steht in dieser religiösen und politischen Tradition und sucht die Ziele der religiös sozialistischen Bewegung den Aufgaben unserer Zeit entsprechend zu verwirklichen. Richtungsweisendes Dokument sind hierbei die Leitsätze für die Arbeit des Bundes der Religiösen Sozialistinnen und Sozialisten”.

(2.2) Der Bund ist Mitglied der International League of Religious Socialists.

(2.3) Der Bund verfolgt unmittelbar und ausschließlich religiöse und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGB, S.1592). Der Satzungszweck wird u.a. durch die Durchführung von Tagungen, die Beteiligung an Veranstaltungen, die Herausgabe der Bundeszeitschrift verwirklicht.

§ 3 Mitgliedschaft

(3.1) Die Mitgliedschaft wird beim Bundessekretariat beantragt und durch Bestätigung des Vorstandes erworben.

(3.2) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder einer Kirche oder Religionsgemeinschaft.

(3.3) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3.4) Mit der Mitgliedschaft verbunden ist das kostenlose Abonnement der Bundeszeitschrift.

(3.5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Nichtzahlung des Beitrages trotz wiederholter Aufforderung oder durch Ausschluss.

(3.6) Der Ausschluss erfolgt im Falle satzungswidrigen Verhaltens durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Äußerung gegeben werden.

 

§ 4 Organe

Organe des Bundes sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

5.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Bundesorgan. Sie wird vom Vorstand einberufen und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder. Die Einladung muss die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung enthalten und mindestens vier Wochen vor dem Zusammentritt erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann in präsenter, virtueller oder in hybrider Form (Präsenz und virtuell) stattfinden.

5.2. Auf Initiative von mindestens 10 v.H. der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

5.3. Zu Beginn der Mitgliederversammlung werden nach Eröffnung durch ein Vorstandsmitglied eine Versammlungsleiterin oder ein Versammlungsleiter und eine Schriftführerin oder ein Schriftführer gewählt. Letztere/r fertigt ein Protokoll der Mitgliederversammlung an. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.

5.4. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands und die Rechnungsprüferin oder den Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

5.5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse unter Absatz (6) mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden den Vorstand.

5.6. Die Änderung der Satzung, der Leitsätze oder die Auflösung des Bundes können nur mit Dreiviertelmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diesbezügliche Anträge müssen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zusammen mit der Einladung vorgelegt werden. Der Auflösung des Bundes müssen 3/4 der Mitglieder zustimmen.

 

§ 5.7  Vereinsordnungen

(5.7.1) Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.

(5.7.2) Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit erlassen werden.

(5.7.3) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.

§ 6 Vorstand

6.1. Der Vorstand besteht aus 3-15 Personen, die die einzelnen Ressorts des Bundes zu verantworten haben. In jedem Fall zu besetzen ist das Ressort Verwaltung (Bundessekretärin/Bundessekretär) und Finanzen (Bundeskassenführerin / Bundeskassenführer). Weitere Ressorts werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss gegründet und aufgelöst.

6.2. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Bundes. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

6.3. Die Kassenführung ist jährlich durch die Rechnungsprüferin oder den Rechnungsprüfer zu prüfen.

6.4. Der Vorstand muss von der Mitgliederversammlung, höchstens jedoch einmal jährlich, Entlastung beantragen.

§ 7 Gruppen

7.1. Mitglieder und Sympathisantinnen oder Sympathisanten des Bundes können sich zu Gruppen zusammenschließen.

7.2. Mitglieder, die sich als Gruppe des Bundes betrachten, müssen dies dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zum Ausdruck bringen. Die Gruppe muss in der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit berichten. Die Mitgliederversammlung kann einer Gruppe den Status als Gruppe entziehen.

7.3. Gruppen können auf der Grundlage der Leitsätze Stellungnahmen abgeben. Diese sind als Stellungnahme der jeweiligen Gruppe des Bundes der Religiösen Sozialistinnen und Sozialisten Deutschlands e.V. zu kennzeichnen. Der Vorstand wird von der Gruppe über die jeweilige Stellungnahme umgehend unterrichtet.

§ 8 Gemeinnützigkeit

8.1. Der Bund ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Einnahmen und Vermögen des Bundes dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des Bundes Verwendung finden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögensteilung und Erhalt der Anteile. Auch sonstige Zuwendungen aus Bundesmitteln an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8.2. Die Funktionen des Bundes werden in der Regel ehrenamtlich ausgeübt.

8.3. Beschlüsse über Satzungsänderung und über die Auflösung des Bundes werden dem zuständigen Finanzamt angezeigt. Satzungsänderungen, die die in § 2(3) genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

8.4. Bei Auflösung des Bundes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Internationalen Versöhnungsbund (deutscher Zweig) (IVB) derzeitige Adresse: Schwarzer Weg 8 32423 Minden , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Letzte Änderung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung 21.10.2022 beschlossen.